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100 2024 356

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-04-09 · Deutsch BE
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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; vgl. auch Art. 104 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

E. 1.2 Die Anliegen des Beschwerdeführers können nur dann materiell ge- prüft werden, wenn seine auf dem Postweg eingereichte Beschwerde vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 81 Abs. 1 VRPG der Post übergeben worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 VRPG) bzw. eine allfällige Verzögerung beim Versand nicht dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Wie es sich damit verhält, ist unklar (vgl. vorne Bst. B) und mithin auch, ob auf die Beschwerde insgesamt einzutreten ist; dies kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt u.a. «Schadenersatz im Wiederho- lungsfall» (vorne Bst. B). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass im Staatshaf- tungsgesuch nicht um Ausrichtung von Schadenersatz ersucht wurde und hat entsprechend nur die beantragte Genugtuung beurteilt (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 4); dieses Vorgehen beanstandet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Vor Verwaltungsgericht beantragt er nun erstmals auch (wenn auch nur unter gewissen Bedingungen) Schadenersatz. Dieses Rechtsbegehren liegt nach dem Gesagten ausserhalb des durch die ange- fochtene Verfügung Geregelten (sog. Anfechtungsgegenstand), weshalb darauf nicht einzutreten ist (zum Ganzen vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. bzw. Art. 72 N. 12 f., Art. 84 N. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 4

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat zwar seine Leistungsbegehren nicht be- ziffert (vgl. vorne Bst. A und B). Angesichts von Art und Umfang der geltend gemachten immateriellen Unbill (vgl. hinten E. 4.3) scheint aber ausge- schlossen, dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens Fr. 20'000.-- er- reicht, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Dem Haftungsbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der JVA B.________ ging im Sommer des Jahres 2023 zuhanden des Beschwerde- führers eine grössere Menge Fotografien ein. Nach deren Sichtung durch eine Mitarbeitende der JVA wurde dem Beschwerdeführer der Grossteil der Bilder ausgehändigt, aber gewisse Fotografien – namentlich solche mit Ab- bildungen von Kindern, Jugendlichen und Tieren – wurden aufgrund eines möglichen Bezugs zu den Delikten, für welche der Beschwerdeführer verur- teilt worden war (insb. sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderporno- grafie), zurückbehalten (Beschwerde S. 4; angefochtene Verfügung S. 2 f.). Über dieses Vorgehen wurde der Beschwerdeführer am 28. August 2023 in- formiert und ihm in der Folge zweimal ein klärendes Gespräch angeboten. Beide vorgeschlagenen Gesprächstermine nahm der Beschwerdeführer in- des nicht wahr – der erste mit der Begründung, der Termin sei ihm zu früh (9.00 Uhr morgens), der zweite angeblich aus gesundheitlichen bzw. «emo- tionalen» Gründen. Nach Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA C.________ erkundigte sich der Beschwerdeführer Mitte November 2023 bei der JVA B.________ nach dem Verbleib der zurückbehaltenen Fotografien, teilte aber kurz darauf mit, diese befänden sich inzwischen in der JVA C.________ (angefochtene Verfügung S. 3 und 6). Aktuell dürften sich die fraglichen Fotografien wieder im Gewahrsam der JVA B.________ befinden, wo der Beschwerdeführer nun wieder untergebracht ist. Jedenfalls gibt es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 5 keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vernichtet worden wären, und der Be- schwerdeführer selber geht von deren Vorhandensein aus (vgl. Beschwerde S. 4). Er macht aber geltend, bereits die Nichtaushändigung der Fotografien stelle einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Es handle sich um «Erinnerungsfotografien» aus mehreren Lebensabschnitten mit ho- hem persönlichen Wert, deren Vorenthaltung zu einer seelischen Unbill führe und nach einer finanziellen Entschädigung durch den Kanton Bern verlange (Beschwerde S. 4 ff.).

E. 3.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]). Für schwere Persönlichkeitsverletzungen, wie hier eine geltend gemacht wird, haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG), wobei die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) insoweit als ergän- zendes kantonales Recht Anwendung finden (Art. 105 PG). Ein Genugtu- ungsanspruch setzt weiter eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ei- nen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Persönlichkeitsverletzung voraus; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGE 2023/152 vom 27.11.2024 E. 3.1).

E. 3.2 Da das Staatshaftungsrecht für Genugtuungsansprüche wegen Per- sönlichkeitsverletzung – gleich wie Art. 49 OR – an die Schwere der Verlet- zung anknüpft, kann die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung heran- gezogen werden. Demnach muss die erlittene Beeinträchtigung nicht nur in subjektiver Hinsicht, sondern auch objektiv schwerer Natur sein (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer 6B_810/2020 vom 14.9.2020 E. 1.1 und 1.3). Damit die (objektive) Schwere der Verletzung bejaht werden kann, bedarf es einer ausserordentlichen Kränkung (BGE 125 III 70 E. 3a); es reicht nicht aus, wenn die betroffene Person schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfin- det oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 6 psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (vgl. BGer 6B_660/2020 vom 9.9.2020 E. 1.3, 6B_1309/2019 vom 6.5.2020 E. 2.3; zum Ganzen auch VGE 2023/152 vom 27.11.2024 E. 3.2). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um das Zusprechen einer Genugtuung zu recht- fertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab; dem Ge- richt steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer 7B_1188/2024 vom 2.10.2025 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Die geschädigte Person trägt gemäss der allgemeinen Beweislastre- gel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen; sie hat insbesondere darzutun, inwiefern die von ihr geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 2.2.3 [zur Publ. be- stimmt]; BGer 7B_563/2024 vom 31.3.2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Der Ge- fühlsbereich ist dem Beweis mitunter schwer zugänglich; das entbindet die verletzte Person jedoch nicht davon, diesen anzutreten und die konkreten Umstände darzutun (BGE 120 II 97 E. 2b; BGer 7B_563/2024 vom 31.3.2025 E. 1.1.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat zum einen die Widerrechtlichkeit des Zurückhal- tens der streitbetroffenen Fotografien verneint. Zum andern hat sie erwogen, dass – sofern es überhaupt zu einer Persönlichkeitsverletzung gekommen sei – sicherlich kein schwerer Fall vorliege. So habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bloss den hohen emotionalen Wert persönli- cher Fotografien betont, ohne dabei das Vorliegen einer schweren seeli- schen Unbill darzutun. Eine solche sei auch nicht aus den Umständen er- sichtlich, habe sich doch der Beschwerdeführer weder zeitnah noch mit Nachdruck um die Aushändigung der Fotografien bemüht, nachdem ihm das Zurückhalten mitgeteilt worden sei. Die allgemeine Lebenserfahrung lasse ebenfalls nicht auf eine seelische Unbill schliessen, da es bloss um eine Nichtaushändigung von Fotografien gehe und zudem bloss ein verhältnis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 7 mässig geringer Teil der Bilder betroffen sei (angefochtene Verfügung S. 6). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammenfassend geltend, das Vorenthalten von Fotografien aus mehreren Jahrzehnten seines Lebens sei mit Blick auf seine länger andauernde Verwahrung ein «äusserst schwerer psychischer Schlag» (Beschwerde S. 4 f.). Die Nichtaushändigung stelle einen «ungeheure[n] Eingriff in die Privatsphäre und das Eigentum ei- nes Gefangenen» und eine «faktische Enteignung» dar, woraus eine schwere Persönlichkeitsverletzung und damit eine zu entschädigende seeli- sche Unbill resultiere. Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung seien insbesondere der «vehemente Kampf für die Fotos», seine «persönliche emotionale Betroffenheit» und die rechtliche Unbedenklichkeit der Fotogra- fien zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4 f. und 7 f.). Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne der Entzug von Eigentum die «Entfaltung menschlicher Freiheit» – insbesondere im Freiheitsentzug – empfindlich stören oder gar verunmöglichen, wie dies etwa auf Personen zutreffe, die all ihre Fotografien oder Ähnliches in einem Feuer verloren hätten. Das Vorent- halten persönlichen Eigentums sei geeignet, Betroffene «in eine Lebenskrise zu stürzen» (Beschwerde S. 8).

E. 4.2 Das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten der Mitarbeiten- den der JVA B.________ ist unbestrittenermassen im Rahmen von deren amtlicher (nichtgewerblicher) Tätigkeit erfolgt und dem Kanton zuzurechnen (vgl. vorne E. 3.1). Umstritten ist demgegenüber sowohl, ob die Einschrän- kung der Verfügungsmacht über bestimmte persönliche Gegenstände die für einen Genugtuungsanspruch vorausgesetzte qualifizierte Schwere einer Be- einträchtigung erreicht (vgl. vorne E. 3.1 f. sowie E. 4.3 hiernach), als auch, ob darin eine widerrechtliche Handlung zu sehen ist (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 4 f.; vorne E. 3.1).

E. 4.3 Zunächst ist die mit der Vorenthaltung der Fotografien einherge- hende Nutzungsbeschränkung in Bezug auf ihre Persönlichkeitsrelevanz zu beurteilen.

E. 4.3.1 Gemäss Rechtsprechung vermögen Beeinträchtigungen von Eigen- tum oder Besitz nur in qualifizierten Ausnahmefällen eine (schwere) Persön- lichkeitsverletzung zu begründen. Dies namentlich dann, wenn sie mit einem besonders intensiven persönlichkeitsrechtlichen Moment verbunden sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 8 wobei selbst erhebliche Sachschäden hierfür regelmässig nicht genügen (vgl. etwa TC VD PE20.007567 vom 30.6.2021 E. 2.3 [emotionale und psy- chische Belastung durch Brandstiftung vor der Haustüre]; TC VS vom 10.2.2004, in ZWR 2004 S. 156 E. 10 [Zerstörung eines Hauses als Beispiel für einen möglichen Genugtuungsanspruch]; vgl. auch Hardy Landolt, Stand und Entwicklung des Genugtuungsrechts, HAVE 2009 S. 125 ff., S. 126 f., mit weiteren Beispielen aus der kantonalen Rechtsprechung). Auch die Lehre bejaht einen Genugtuungsanspruch bei Verlust oder Zerstörung von unbelebten Sachen mit besonderem Affektionswert nur mit grosser Zurück- haltung, etwa bei der Zerstörung eines subjektiv besonders wertvollen An- denkens; in der Regel wird eine schwere Persönlichkeitsverletzung jedoch verneint (vgl. Roland Brehm, in Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 49 OR N. 73 mit Hinweisen; Vito Roberto, Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 34.17).

E. 4.3.2 Bei der Würdigung der objektiven Schwere der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung im konkreten Fall ist entsprechend dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zwar zu berücksichtigen, dass persönliche Er- innerungsgegenstände für das psychische Wohlbefinden bedeutsam sind und Einschränkungen der Verfügungsmacht über solche Gegenstände als belastend empfunden werden können. Insbesondere mit Blick auf eine län- ger andauernde Verwahrung ist eine Persönlichkeitsrelevanz grundsätzlich nicht auszuschliessen. Vorliegend erschöpft sich der Eingriff indessen in ei- ner Nutzungsbeschränkung für lediglich einen Teil der Fotografien des Be- schwerdeführers; der übrige Bestand wurde diesem ausgehändigt, sodass ihm der Grossteil der entsprechenden persönlichen Gegenstände überlas- sen wurde. Die betroffenen Bilder wurden zudem nicht etwa vernichtet, son- dern werden weiterhin für den Beschwerdeführer aufbewahrt. Der Eingriff beschränkt sich damit auf ein grundsätzlich vorübergehendes und bloss teil- weises Vorenthalten persönlicher Gegenstände, für das die Behörden gute Gründe anführen können: Zurückbehalten wurden Fotografien, bei denen möglicherweise ein Bezug zu Straftaten des Beschwerdeführers besteht (vgl. vorne E. 2.1); das bedeutet gleichzeitig, dass nicht die fotografische Do- kumentation ganzer Themenbereiche oder Lebensabschnitte betroffen ist. In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer zwar geltend, (bereits) die Vorenthaltung einzelner Fotografien aus verschiedenen Lebensabschnit- ten – namentlich aus seiner Kindheit – stelle für ihn einen «äusserst schwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 9 ren psychischen Schlag» dar. Dieses Vorbringen und seine weiteren Aus- führungen beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf allgemeine Wer- tungen («emotionale Betroffenheit», «Eignung für eine Lebenskrise»), ohne einzelne Fotografien mit besonders grosser persönlicher Bedeutung zu nen- nen oder sonst konkrete Umstände darzutun, aus denen auf eine – vergli- chen mit den soeben genannten Beispielen aus der Rechtsprechung – aus- sergewöhnlich schwere seelische Unbill geschlossen werden könnte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, sich «vehement» gegen die Nichtaushändigung gewehrt zu haben, sprechen die aktenkundigen Um- stände gerade nicht für ein engagiertes Vorgehen bzw. eine besondere Be- troffenheit. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich kaum um eine Klärung der Sache bemüht und insbesondere keinen der beiden von der JVA B.________ angebotenen Gesprächstermine genutzt hat. Erst Monate später nach seiner Verlegung nach C.________ hat er sich nach dem Verbleib der restlichen Fotografien erkundigt (vgl. vorne E. 2). Die- ses Verhalten des Beschwerdeführers spricht nicht für eine subjektiv als aus- sergewöhnlich schwer empfundene seelische Unbill (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 6). Ob die betroffenen Fotografien unbedenklich sind – wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. vorne E. 4.1) – kann nach dem Ge- sagten aber ohnehin offenbleiben: Selbst wenn zu dessen Gunsten von ei- nerseits harmlosen und andererseits persönlich bedeutsamen Erinnerungs- gegenständen auszugehen wäre, hat die Nichtaushändigung bestimmter Fotografien gerade auch mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung und Lehre nicht das für eine Persönlichkeitsverletzung erforderliche objektive Gewicht und es liegt deshalb mit Sicherheit keine schwere Persönlichkeits- verletzung im Sinn von Art. 100 Abs. 3 PG vor. Es fehlt zusammenfassend sowohl an objektiven Umständen von solcher Intensität, dass von einem (schweren) Eingriff in die Persönlichkeit gesprochen werden könnte, als auch an einer hinreichenden Darlegung einer aussergewöhnlich schweren seelischen Unbill durch den Beschwerdeführer.

E. 4.4 Zusammenfassend ist mangels Vorliegens einer (schweren) Persön- lichkeitsverletzung bereits eine der Haftungsvoraussetzungen für den gel- tend gemachten Genugtuungsanspruch nicht erfüllt (vgl. vorne E. 3.1), womit sich die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen, namentlich die Wi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 10 derrechtlichkeit des beanstandeten Vorgehens (vgl. dazu angefochtene Ver- fügung S. 4 f.), erübrigt.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in der Sache als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerde- führer beantragt die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vorne Bst. B). Es ist unklar, ob er damit auch die Abweisung seines vorinstanzlichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anficht (vorne Bst. A). Sofern dies der Fall sein sollte, wäre die Rüge unbegründet:

E. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungs(justiz)behörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). – Die SID hat diesbezüglich erwogen, das Staatshaftungs- begehren sei von vornherein als aussichtslos zu beachten. Zum einen sei die fehlende Widerrechtlichkeit des behördlichen Vorgehens bereits auf- grund der Verurteilungen und «Störungen» des Beschwerdeführers sowie des Inhalts der zurückbehaltenen Fotografien ersichtlich gewesen, zum an- dern habe dieser in seinem Gesuch nicht einmal behauptet, eine schwere seelische Unbill erlitten zu haben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht zwar geltend, sein Genugtuungsanspruch sei nicht aussichtslos, nimmt aber auf die dies-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 11 bezüglichen Erwägungen der SID keinen direkten Bezug. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zur unent- geltlichen Rechtspflege und zur amtlichen Verbeiständung (Beschwerde S. 1 f.). Sollten sich seine Vorbringen nicht ohnehin nur auf das verwaltungs- gerichtliche Verfahren beziehen, bringt er jedenfalls nichts vor, dass die Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen würde. Sofern er zudem beanstanden möchte, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren kein Rechtsbeistand beige- ordnet worden (Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass er keine amt- liche Verbeiständung beantragt hat (vgl. Staatshaftungsgesuch vom 28.11.2023, Vorakten SID [act. 8A] pag. 2 ff.).

E. 6 Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- beistands ersucht (vgl. vorne Bst. B).

E. 6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die den schlüssigen vor- instanzlichen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegensetzt (vorne E. 4), muss als aussichtslos bezeichnet werden. Das Recht auf unentgeltli- che Rechtspflege beinhaltet im Übrigen keinen Anspruch auf Vermittlung ei- ner Rechtsvertretung durch das Verwaltungsgericht; vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers, eine Rechtsvertretung auszuwählen (vgl. VGE 2022/249 vom 16.1.2023 E. 6.2; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 34). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers, der offenbar inzwischen eine AHV-Rente bezieht (vgl. Beschwerdeantwort S. 1), noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 12 betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

E. 6.2 Seitens des obsiegenden Kantons sind keine ersatzfähigen Partei- kosten angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2024.356U HAT/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2026 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt B.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Genugtuung wegen Vorenthaltens privater Fotografien (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom

16. Oktober 2024; 2023.SIDGS.816)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der sich im Verwahrungsvollzug befindliche A.________ gelangte am

28. November 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Er brachte vor, in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.________ seien ihm un- rechtmässigerweise private Fotografien nicht ausgehändigt worden und ver- langte insbesondere eine finanzielle «Wiedergutmachung»; zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 7. Dezem- ber 2023 nahm die SID die Eingabe als Staatshaftungsgesuch um Ausrich- tung einer Genugtuung entgegen. Am 17. und 30. November 2023 sowie am

11. Juni, 29. August und 16. September 2024 äusserte sich A.________ er- neut zur Sache. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wies die SID das Staatshaftungsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. B. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 16. November 2024 (Postauf- gabe gemäss Poststempel am 19.11.2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Aus- richtung einer Genugtuung sowie «Schadenersatz im Wiederholungsfall». Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der stellvertretende Abteilungspräsident gab A.________ am 20. November 2024 Gelegenheit, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2024 liess sich A.________ zur Fristwahrung vernehmen. In der Folge holte der Abteilungspräsident beim Regionalgefängnis Bern Auskünfte zur Organisation des postalischen Ver- kehrs der Insassen ein. Die SID beantragt mit Beschwerdeantwort vom

27. Januar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Weiter schliesst sie auf Abweisung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; vgl. auch Art. 104 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Anliegen des Beschwerdeführers können nur dann materiell ge- prüft werden, wenn seine auf dem Postweg eingereichte Beschwerde vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 81 Abs. 1 VRPG der Post übergeben worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 VRPG) bzw. eine allfällige Verzögerung beim Versand nicht dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Wie es sich damit verhält, ist unklar (vgl. vorne Bst. B) und mithin auch, ob auf die Beschwerde insgesamt einzutreten ist; dies kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt u.a. «Schadenersatz im Wiederho- lungsfall» (vorne Bst. B). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass im Staatshaf- tungsgesuch nicht um Ausrichtung von Schadenersatz ersucht wurde und hat entsprechend nur die beantragte Genugtuung beurteilt (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 4); dieses Vorgehen beanstandet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Vor Verwaltungsgericht beantragt er nun erstmals auch (wenn auch nur unter gewissen Bedingungen) Schadenersatz. Dieses Rechtsbegehren liegt nach dem Gesagten ausserhalb des durch die ange- fochtene Verfügung Geregelten (sog. Anfechtungsgegenstand), weshalb darauf nicht einzutreten ist (zum Ganzen vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. bzw. Art. 72 N. 12 f., Art. 84 N. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 4 1.4 Der Beschwerdeführer hat zwar seine Leistungsbegehren nicht be- ziffert (vgl. vorne Bst. A und B). Angesichts von Art und Umfang der geltend gemachten immateriellen Unbill (vgl. hinten E. 4.3) scheint aber ausge- schlossen, dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens Fr. 20'000.-- er- reicht, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Dem Haftungsbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der JVA B.________ ging im Sommer des Jahres 2023 zuhanden des Beschwerde- führers eine grössere Menge Fotografien ein. Nach deren Sichtung durch eine Mitarbeitende der JVA wurde dem Beschwerdeführer der Grossteil der Bilder ausgehändigt, aber gewisse Fotografien – namentlich solche mit Ab- bildungen von Kindern, Jugendlichen und Tieren – wurden aufgrund eines möglichen Bezugs zu den Delikten, für welche der Beschwerdeführer verur- teilt worden war (insb. sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderporno- grafie), zurückbehalten (Beschwerde S. 4; angefochtene Verfügung S. 2 f.). Über dieses Vorgehen wurde der Beschwerdeführer am 28. August 2023 in- formiert und ihm in der Folge zweimal ein klärendes Gespräch angeboten. Beide vorgeschlagenen Gesprächstermine nahm der Beschwerdeführer in- des nicht wahr – der erste mit der Begründung, der Termin sei ihm zu früh (9.00 Uhr morgens), der zweite angeblich aus gesundheitlichen bzw. «emo- tionalen» Gründen. Nach Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA C.________ erkundigte sich der Beschwerdeführer Mitte November 2023 bei der JVA B.________ nach dem Verbleib der zurückbehaltenen Fotografien, teilte aber kurz darauf mit, diese befänden sich inzwischen in der JVA C.________ (angefochtene Verfügung S. 3 und 6). Aktuell dürften sich die fraglichen Fotografien wieder im Gewahrsam der JVA B.________ befinden, wo der Beschwerdeführer nun wieder untergebracht ist. Jedenfalls gibt es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 5 keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vernichtet worden wären, und der Be- schwerdeführer selber geht von deren Vorhandensein aus (vgl. Beschwerde S. 4). Er macht aber geltend, bereits die Nichtaushändigung der Fotografien stelle einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Es handle sich um «Erinnerungsfotografien» aus mehreren Lebensabschnitten mit ho- hem persönlichen Wert, deren Vorenthaltung zu einer seelischen Unbill führe und nach einer finanziellen Entschädigung durch den Kanton Bern verlange (Beschwerde S. 4 ff.). 3. 3.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]). Für schwere Persönlichkeitsverletzungen, wie hier eine geltend gemacht wird, haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG), wobei die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) insoweit als ergän- zendes kantonales Recht Anwendung finden (Art. 105 PG). Ein Genugtu- ungsanspruch setzt weiter eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ei- nen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Persönlichkeitsverletzung voraus; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGE 2023/152 vom 27.11.2024 E. 3.1). 3.2 Da das Staatshaftungsrecht für Genugtuungsansprüche wegen Per- sönlichkeitsverletzung – gleich wie Art. 49 OR – an die Schwere der Verlet- zung anknüpft, kann die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung heran- gezogen werden. Demnach muss die erlittene Beeinträchtigung nicht nur in subjektiver Hinsicht, sondern auch objektiv schwerer Natur sein (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer 6B_810/2020 vom 14.9.2020 E. 1.1 und 1.3). Damit die (objektive) Schwere der Verletzung bejaht werden kann, bedarf es einer ausserordentlichen Kränkung (BGE 125 III 70 E. 3a); es reicht nicht aus, wenn die betroffene Person schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfin- det oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 6 psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (vgl. BGer 6B_660/2020 vom 9.9.2020 E. 1.3, 6B_1309/2019 vom 6.5.2020 E. 2.3; zum Ganzen auch VGE 2023/152 vom 27.11.2024 E. 3.2). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um das Zusprechen einer Genugtuung zu recht- fertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab; dem Ge- richt steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 129 III 715 E. 4.4; BGer 7B_1188/2024 vom 2.10.2025 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 3.3 Die geschädigte Person trägt gemäss der allgemeinen Beweislastre- gel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen; sie hat insbesondere darzutun, inwiefern die von ihr geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 2.2.3 [zur Publ. be- stimmt]; BGer 7B_563/2024 vom 31.3.2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Der Ge- fühlsbereich ist dem Beweis mitunter schwer zugänglich; das entbindet die verletzte Person jedoch nicht davon, diesen anzutreten und die konkreten Umstände darzutun (BGE 120 II 97 E. 2b; BGer 7B_563/2024 vom 31.3.2025 E. 1.1.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat zum einen die Widerrechtlichkeit des Zurückhal- tens der streitbetroffenen Fotografien verneint. Zum andern hat sie erwogen, dass – sofern es überhaupt zu einer Persönlichkeitsverletzung gekommen sei – sicherlich kein schwerer Fall vorliege. So habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bloss den hohen emotionalen Wert persönli- cher Fotografien betont, ohne dabei das Vorliegen einer schweren seeli- schen Unbill darzutun. Eine solche sei auch nicht aus den Umständen er- sichtlich, habe sich doch der Beschwerdeführer weder zeitnah noch mit Nachdruck um die Aushändigung der Fotografien bemüht, nachdem ihm das Zurückhalten mitgeteilt worden sei. Die allgemeine Lebenserfahrung lasse ebenfalls nicht auf eine seelische Unbill schliessen, da es bloss um eine Nichtaushändigung von Fotografien gehe und zudem bloss ein verhältnis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 7 mässig geringer Teil der Bilder betroffen sei (angefochtene Verfügung S. 6). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammenfassend geltend, das Vorenthalten von Fotografien aus mehreren Jahrzehnten seines Lebens sei mit Blick auf seine länger andauernde Verwahrung ein «äusserst schwerer psychischer Schlag» (Beschwerde S. 4 f.). Die Nichtaushändigung stelle einen «ungeheure[n] Eingriff in die Privatsphäre und das Eigentum ei- nes Gefangenen» und eine «faktische Enteignung» dar, woraus eine schwere Persönlichkeitsverletzung und damit eine zu entschädigende seeli- sche Unbill resultiere. Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung seien insbesondere der «vehemente Kampf für die Fotos», seine «persönliche emotionale Betroffenheit» und die rechtliche Unbedenklichkeit der Fotogra- fien zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4 f. und 7 f.). Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne der Entzug von Eigentum die «Entfaltung menschlicher Freiheit» – insbesondere im Freiheitsentzug – empfindlich stören oder gar verunmöglichen, wie dies etwa auf Personen zutreffe, die all ihre Fotografien oder Ähnliches in einem Feuer verloren hätten. Das Vorent- halten persönlichen Eigentums sei geeignet, Betroffene «in eine Lebenskrise zu stürzen» (Beschwerde S. 8). 4.2 Das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten der Mitarbeiten- den der JVA B.________ ist unbestrittenermassen im Rahmen von deren amtlicher (nichtgewerblicher) Tätigkeit erfolgt und dem Kanton zuzurechnen (vgl. vorne E. 3.1). Umstritten ist demgegenüber sowohl, ob die Einschrän- kung der Verfügungsmacht über bestimmte persönliche Gegenstände die für einen Genugtuungsanspruch vorausgesetzte qualifizierte Schwere einer Be- einträchtigung erreicht (vgl. vorne E. 3.1 f. sowie E. 4.3 hiernach), als auch, ob darin eine widerrechtliche Handlung zu sehen ist (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 4 f.; vorne E. 3.1). 4.3 Zunächst ist die mit der Vorenthaltung der Fotografien einherge- hende Nutzungsbeschränkung in Bezug auf ihre Persönlichkeitsrelevanz zu beurteilen. 4.3.1 Gemäss Rechtsprechung vermögen Beeinträchtigungen von Eigen- tum oder Besitz nur in qualifizierten Ausnahmefällen eine (schwere) Persön- lichkeitsverletzung zu begründen. Dies namentlich dann, wenn sie mit einem besonders intensiven persönlichkeitsrechtlichen Moment verbunden sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 8 wobei selbst erhebliche Sachschäden hierfür regelmässig nicht genügen (vgl. etwa TC VD PE20.007567 vom 30.6.2021 E. 2.3 [emotionale und psy- chische Belastung durch Brandstiftung vor der Haustüre]; TC VS vom 10.2.2004, in ZWR 2004 S. 156 E. 10 [Zerstörung eines Hauses als Beispiel für einen möglichen Genugtuungsanspruch]; vgl. auch Hardy Landolt, Stand und Entwicklung des Genugtuungsrechts, HAVE 2009 S. 125 ff., S. 126 f., mit weiteren Beispielen aus der kantonalen Rechtsprechung). Auch die Lehre bejaht einen Genugtuungsanspruch bei Verlust oder Zerstörung von unbelebten Sachen mit besonderem Affektionswert nur mit grosser Zurück- haltung, etwa bei der Zerstörung eines subjektiv besonders wertvollen An- denkens; in der Regel wird eine schwere Persönlichkeitsverletzung jedoch verneint (vgl. Roland Brehm, in Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 49 OR N. 73 mit Hinweisen; Vito Roberto, Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 34.17). 4.3.2 Bei der Würdigung der objektiven Schwere der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung im konkreten Fall ist entsprechend dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zwar zu berücksichtigen, dass persönliche Er- innerungsgegenstände für das psychische Wohlbefinden bedeutsam sind und Einschränkungen der Verfügungsmacht über solche Gegenstände als belastend empfunden werden können. Insbesondere mit Blick auf eine län- ger andauernde Verwahrung ist eine Persönlichkeitsrelevanz grundsätzlich nicht auszuschliessen. Vorliegend erschöpft sich der Eingriff indessen in ei- ner Nutzungsbeschränkung für lediglich einen Teil der Fotografien des Be- schwerdeführers; der übrige Bestand wurde diesem ausgehändigt, sodass ihm der Grossteil der entsprechenden persönlichen Gegenstände überlas- sen wurde. Die betroffenen Bilder wurden zudem nicht etwa vernichtet, son- dern werden weiterhin für den Beschwerdeführer aufbewahrt. Der Eingriff beschränkt sich damit auf ein grundsätzlich vorübergehendes und bloss teil- weises Vorenthalten persönlicher Gegenstände, für das die Behörden gute Gründe anführen können: Zurückbehalten wurden Fotografien, bei denen möglicherweise ein Bezug zu Straftaten des Beschwerdeführers besteht (vgl. vorne E. 2.1); das bedeutet gleichzeitig, dass nicht die fotografische Do- kumentation ganzer Themenbereiche oder Lebensabschnitte betroffen ist. In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer zwar geltend, (bereits) die Vorenthaltung einzelner Fotografien aus verschiedenen Lebensabschnit- ten – namentlich aus seiner Kindheit – stelle für ihn einen «äusserst schwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 9 ren psychischen Schlag» dar. Dieses Vorbringen und seine weiteren Aus- führungen beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf allgemeine Wer- tungen («emotionale Betroffenheit», «Eignung für eine Lebenskrise»), ohne einzelne Fotografien mit besonders grosser persönlicher Bedeutung zu nen- nen oder sonst konkrete Umstände darzutun, aus denen auf eine – vergli- chen mit den soeben genannten Beispielen aus der Rechtsprechung – aus- sergewöhnlich schwere seelische Unbill geschlossen werden könnte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, sich «vehement» gegen die Nichtaushändigung gewehrt zu haben, sprechen die aktenkundigen Um- stände gerade nicht für ein engagiertes Vorgehen bzw. eine besondere Be- troffenheit. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich kaum um eine Klärung der Sache bemüht und insbesondere keinen der beiden von der JVA B.________ angebotenen Gesprächstermine genutzt hat. Erst Monate später nach seiner Verlegung nach C.________ hat er sich nach dem Verbleib der restlichen Fotografien erkundigt (vgl. vorne E. 2). Die- ses Verhalten des Beschwerdeführers spricht nicht für eine subjektiv als aus- sergewöhnlich schwer empfundene seelische Unbill (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 6). Ob die betroffenen Fotografien unbedenklich sind – wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. vorne E. 4.1) – kann nach dem Ge- sagten aber ohnehin offenbleiben: Selbst wenn zu dessen Gunsten von ei- nerseits harmlosen und andererseits persönlich bedeutsamen Erinnerungs- gegenständen auszugehen wäre, hat die Nichtaushändigung bestimmter Fotografien gerade auch mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung und Lehre nicht das für eine Persönlichkeitsverletzung erforderliche objektive Gewicht und es liegt deshalb mit Sicherheit keine schwere Persönlichkeits- verletzung im Sinn von Art. 100 Abs. 3 PG vor. Es fehlt zusammenfassend sowohl an objektiven Umständen von solcher Intensität, dass von einem (schweren) Eingriff in die Persönlichkeit gesprochen werden könnte, als auch an einer hinreichenden Darlegung einer aussergewöhnlich schweren seelischen Unbill durch den Beschwerdeführer. 4.4 Zusammenfassend ist mangels Vorliegens einer (schweren) Persön- lichkeitsverletzung bereits eine der Haftungsvoraussetzungen für den gel- tend gemachten Genugtuungsanspruch nicht erfüllt (vgl. vorne E. 3.1), womit sich die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen, namentlich die Wi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 10 derrechtlichkeit des beanstandeten Vorgehens (vgl. dazu angefochtene Ver- fügung S. 4 f.), erübrigt. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in der Sache als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerde- führer beantragt die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vorne Bst. B). Es ist unklar, ob er damit auch die Abweisung seines vorinstanzlichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anficht (vorne Bst. A). Sofern dies der Fall sein sollte, wäre die Rüge unbegründet: 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungs(justiz)behörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). – Die SID hat diesbezüglich erwogen, das Staatshaftungs- begehren sei von vornherein als aussichtslos zu beachten. Zum einen sei die fehlende Widerrechtlichkeit des behördlichen Vorgehens bereits auf- grund der Verurteilungen und «Störungen» des Beschwerdeführers sowie des Inhalts der zurückbehaltenen Fotografien ersichtlich gewesen, zum an- dern habe dieser in seinem Gesuch nicht einmal behauptet, eine schwere seelische Unbill erlitten zu haben. 5.2 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht zwar geltend, sein Genugtuungsanspruch sei nicht aussichtslos, nimmt aber auf die dies-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 11 bezüglichen Erwägungen der SID keinen direkten Bezug. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zur unent- geltlichen Rechtspflege und zur amtlichen Verbeiständung (Beschwerde S. 1 f.). Sollten sich seine Vorbringen nicht ohnehin nur auf das verwaltungs- gerichtliche Verfahren beziehen, bringt er jedenfalls nichts vor, dass die Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen würde. Sofern er zudem beanstanden möchte, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren kein Rechtsbeistand beige- ordnet worden (Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass er keine amt- liche Verbeiständung beantragt hat (vgl. Staatshaftungsgesuch vom 28.11.2023, Vorakten SID [act. 8A] pag. 2 ff.). 6. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- beistands ersucht (vgl. vorne Bst. B). 6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die den schlüssigen vor- instanzlichen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegensetzt (vorne E. 4), muss als aussichtslos bezeichnet werden. Das Recht auf unentgeltli- che Rechtspflege beinhaltet im Übrigen keinen Anspruch auf Vermittlung ei- ner Rechtsvertretung durch das Verwaltungsgericht; vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers, eine Rechtsvertretung auszuwählen (vgl. VGE 2022/249 vom 16.1.2023 E. 6.2; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 34). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers, der offenbar inzwischen eine AHV-Rente bezieht (vgl. Beschwerdeantwort S. 1), noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2026, Nr. 100.2024.356U, Seite 12 betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 6.2 Seitens des obsiegenden Kantons sind keine ersatzfähigen Partei- kosten angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.